Der Gemeindeverein Zumikon fördert das Interesse der Einwohner/innen von Zumikon
am gesellschaftlichen und kulturellen Wohlergehen der Gemeinde und bietet ihnen
Gelegenheit, aktiv an der Bereicherung des Dorflebens mitzuwirken.
Er übernimmt die Rolle eines Koordinators und führt – auch in Zusammenarbeit mit
Behörden und Vereinen - gesellschaftliche und kulturelle Veranstaltungen durch.
Art. 2
Er sucht diese Ziele zu erreichen durch:
Anlässe gesellschaftlicher und kultureller Art
Vorstellen von zur Wahl in die Behörden vorgeschlagener Kandidaten
Schnittstelle zwischen Gemeinderat und Vereinen
Art. 3a
Mitglieder können Einwohner und Einwohnerinnen der Gemeinde sowie auswärts
wohnende Interessierte und juristische Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
b
Es wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Er wird jeweils im ersten Halbjahr erhoben.
c
Die Haftung für allfällige Verbindlichkeiten des Vereins ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.
d
Der Austritt aus dem Gemeindeverein ist jederzeit möglich. Die Mitgliedschaft erlischt,
wenn der Mitgliederbeitrag nicht entrichtet wurde.
e
Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.
Art. 4
Die Organe des Gemeindevereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Kontrollstelle
Art. 5
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Semester statt. Durch Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Fünftel
der Mitglieder kann jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Bekanntgabe der Traktanden
durch den Vorstand schriftlich mindestens 14 Tage im Voraus.
Jede statutengemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ungeachtet der Anzahl Teilnehmer.
Anträge an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens 8 Tage vorher schriftlich einzureichen.
Art. 6
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Wahl des/der Präsidenten/in oder des Co-Präsidenten/in
- Wahl der Vorstandsmitglieder
- Wahl der Rechnungsrevisoren/innen
- Revision der Statuten
- Abnahme von Jahresbericht und Jahresrechnung
- Kenntnisnahme des Jahresbudgets
- Entlastung der Organe
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und/oder von Mitgliedern
- Auflösung des Vereins
- Zuweisung des Vereinsvermögen bei Auflösung des Vereins
Bei Abstimmung entscheidet das einfache offene Mehr der anwesenden Mitglieder.
Wird ein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt, so muss darüber abgestimmt und anschliessend entsprechend verfahren werden.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Präsident/in. Ein allfälliges Co-Präsidium
hat nur eine Stimme.
Art. 7
Der Vorstand besteht aus:
- Präsident/in oder 2 Co-Präsident/innen
- Vizepräsident/in
- Aktuar/in
- Kassierer/in
- 2 bis 4 Vorstandsmitglieder
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Sie kann jeweils um weitere
vier Jahre verlängert werden. Es gibt keine Amtszeitbeschränkung.
Der/Die von der Mitgliederversammlung zu wählende Präsident/in kann dem Vorstand
bereits angehört haben. Nach erfolgter Wahl verlängert sich seine Amtszeit um mindestens weitere vier Jahre.
Der übrige Vorstand konstituiert sich selbst.
Die aus dem Vorstand ausscheidenden Mitglieder können nach einer Karenzzeit von einem Jahr wiedergewählt werden.
Der Vorstand kann nach Bedarf Mitglieder oder andere Personen zu bestimmten Aufgaben beiziehen.
Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Auslagen werden erstattet.
Art. 8
Die Rechnungsrevisoren werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie haben die
Rechnung zu prüfen und erstatten dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht.
Art. 9
Für die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von mindestens drei Viertel
der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Vor der Auflösung bestimmt die Mitgliederversammlung durch einfaches Mehr über
die Zuweisung des Vereinsvermögens an eine oder mehrere gemeinnützige Organisationen der Gemeinde Zumikon.
Der Beschluss über diese Zuweisungen ist unwiderruflich rechtsgültig.
Neue Fassung gemäss Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25. Mai 2022.
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